Erhaltungskosten: objektbezogene Kostentrennung; neuer Kostenverteilungsschlüssel
2. Mai 2025Änderung des Kostenverteilungsschlüssels; Erhaltungsmaßnahmen
2. Mai 20251. Ist die Kostenverteilung durch gültigen Beschluss geändert worden, muss der geänderte Kostenverteilungsschlüssel in nachfolgenden Wirtschaftsplänen bzw. Jahresabrechnungen sowie bei der Erhebung von Sonderumlagen angewendet werden; die Anfechtungsklage gegen den auf der Grundlage des Wirtschaftsplans bzw. der Jahresabrechnung oder zur Erhebung einer Sonderumlage gefassten Beschluss kann nicht darauf gestützt werden, dass der vorangegangene Beschluss über die Änderung der Kostenverteilung ordnungsmäßiger Verwaltung widerspricht (im Anschluss an Senat, Urteil vom 16. Juni 2023 – V ZR 251/21, ZMR 2023, 1005 = ZWE 2023, 416 Rn. 11).
2. Beschlüsse über die Änderung der Kostenverteilung nach § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG unterliegen – vorbehaltlich einer Nichtigkeit etwa nach den §§ 134, 138 BGB – einer materiellen Kontrolle nur im Rahmen der Anfechtungsklage (Abgrenzung zu Senat, Urteil vom 10. Oktober 2014 – V ZR 315/13, ZMR 2015, 239 = BGHZ 202, 346 Rn. 13 ff.; Urteil vom 12. April 2019 – V ZR 112/18, ZMR 2019, 619 = BGHZ 221, 373 Rn. 7 f., 26).