Grundsätzlich kann der Mieter sich nicht auf eine Mietminderung berufen, wenn der Mieter selbst den Mietmangel in von ihm zu vertretender Weise verursachte. Hat aber ein Mieter – nicht grob fahrlässig handelnd – einen Brand in der Mietwohnung verursacht, so ist eine vollständige Mietminderung während der brandbedingten Unbewohnbarkeit der Wohnung zu bejahen, wenn eine Wohngebäudeversicherung vom Vermieter abgeschlossen war bzw. werden musste.
Stellt ein Mieter einen Kochtopf mit heißem Fett versehentlich auf die – von ihm unbemerkt noch eingeschaltete – Herdplatte, so begründet dies nicht den Vorwurf grober Fahrlässigkeit.
LG Würzburg, Beschluss vom 10.05.2023, 44 S 119/23, ZMR 2023, 793