1. Von einer Überlassung eines Teils des Wohnraums an Dritte im Sinne der Vorschrift des § 553 Abs. 1 BGB ist regelmäßig bereits dann auszugehen, wenn der Mieter den Gewahrsam an dem Wohnraum nicht vollständig aufgibt (Bestätigung von Senatsurteil vom 11.06.2014, VIII ZR 349/13, ZMR 2014, 713 = NJW 2014, 2717 Rn. 25, 30).
2. Danach kann ein Anspruch des Mieters gegen den Vermieter auf Gestattung der Gebrauchsüberlassung an Dritte grundsätzlich auch bei einer Einzimmerwohnung gegeben sein. <Anmerkung: vgl. auch LG Berlin, Urteil vom 07.04.2022, 67 S 7/22, ZMR 2022, 640>
3. Der Wunsch eines Mieters nach einer Verringerung der von ihm zu tragenden Mietaufwendungen ist als berechtigtes Interesse an der Untervermietung eines Teils der Wohnung anzuerkennen, wenn der Mieter unter Beibehaltung seiner Wohnung eine (befristete) berufliche Tätigkeit im Ausland aufgenommen hat. Dem Mieter soll durch die Untervermietung eine Kostenentlastung ermöglicht werden.
BGH, Urteil vom 13.09.2023, VIII ZR 109/22, ZMR 2024, 20