Da die Kündigung als Gestaltungsrecht grundsätzlich bedingungsfeindlich ist, kann sie einseitig nicht mehr zurückgenommen werden.
Der Vermieter kann sich nicht auf eine etwaige Unwirksamkeit seiner eigenen Kündigung zwecks Fortsetzung des Mietverhältnisses berufen.
Die unberechtigte außerordentliche Kündigung des Vermieters stellt einen Unterfall des Vorenthaltens des vertragsgemäßen Gebrauchs dar und berechtigt den Mieter zur außerordentlichen Kündigung.
AG Donaueschingen, Urteil vom 18.07.2022, 2 C 30/22, ZMR 2023, 644