Für die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE) ist maßgeblich und aus-schlaggebend, dass sie in den vergangenen Jahren einhellig gute Erfahrungen mit den – durch das letztlich beauftragte Unternehmen durchgeführten – Sanierungsmaß-nahmen an weiteren baugleichen Balkonen des Gebäudes gemacht hatte.
Das Kriterium „bekannt/gut und bewährt“ kommt auch bei nur einem weiteren Angebot zum Tragen.
LG Düsseldorf, Beschluss vom 22.02.2023, 19 S 65/22, ZMR 2023, 493