1. Ein Sondereigentümer, der sich Geruchsbelästigungen durch Grillen ausgesetzt fühlt, hat die Prozessführungsbefugnis, um selbst gegen das Grillen vorgehen zu können, wenn ihm ein Unterlassungsanspruch zusteht.
2. Der von Geruchsbelästigungen betroffene Wohnungseigentümer kann verlangen, dass sein Mitwohnungseigentümer auf der Terrasse seiner Wohnung im EG nicht an zweiaufeinanderfolgenden Tagen am Wochenende, also am Samstag und dem darauffolgenden Sonntag oder an zwei aufeinanderfolgenden Sonn- und Feiertagen und insgesamt nicht mehr als viermal im Monat grillt, das Grillen auf der zu seiner Wohnung gehörenden Terrasse also unterlässt, soweit es diesen Rahmen überschreitet.
LG München I, Urteil vom 01.03.2023, 1 S 7620/22, ZMR 2023, 665