Die erstmalige plangerechte Herrichtung des Gebäudes stellt keine bauliche Veränderung im Sinne des § 22 WEG a.F. dar, sondern eine Instandsetzung (Erhaltung), mit der die Planwidrigkeit behoben wird. Dies gilt auch für das neue Recht entsprechend.
Wenn öffentlich-rechtliche Auflagen durch eine zweckwidrige Nutzung bedingt sind, ist die GdWE bzw. die übrigen Eigentümer nicht schon allein hierdurch verpflichtet, dem Einbau der Abluftanlage zuzustimmen, wenn dadurch Eigentümer über das in § 20 Abs. 3 WEG genannte Maß hinaus beeinträchtigt werden.
LG Frankfurt/M., Urteil vom 31.10.2022, 2-09 S 41/21, ZMR 2023, 131