Wenn nach dem 30.11.2020 die Bepflanzung durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE) stark verändert wurde und nunmehr die Sonnenkollektoren eines Eigentümers gut sichtbar sind, liegt ein neuer Sachverhalt vor auf den neues Recht (WEMoG) anzuwenden ist. Das Geltendmachen eines Beseitigungsanspruchs ist treuwidrig, da im Zeitpunkt der Errichtung der Solaranlage niemand beeinträchtigt wurde.
LG Berlin, Urteil vom 16.01.2024, 85 S 11/23