§ 556 Abs. 1 BGB schließt die Umlage neuer Betriebskosten nicht aus. Eine allgemeine bzw. pauschale Mehrbelastungsklausel ist erforderlich aber auch ausreichend. Da es sich bei der Nachrüstung mit Rauchwarnmeldern sowohl um eine, vom Mieter zu duldende und zudem gesetzlich vorgeschriebene Modernisierungsmaßnahme handelt, sind die Wartungskosten für die Rauchwarnmelder als Betriebskosten grundsätzlich umlagefähig, jedenfalls wenn im Mietvertrag eine Öffnungsklausel enthalten ist.
Trotzdem scheitert die Umlagefähigkeit der nachträglich entstandenen Wartungskosten für Rauchwarnmelder, wenn der Vermieter keine (vorherige) Erhöhungserklärung gegenüber dem Mieter abgegeben hat.
Für nach Vertragsabschluss neu entstandene Betriebskosten fehlt eine Regelung; § 560 Abs. 4 BGB gilt nämlich nur für Vorauszahlungen hinsichtlich bereits vereinbarter Betriebskostenarten.
Im Hinblick auf nachträglich entstandene (neue) Betriebskosten bei vereinbarter Abrechnung liegt eine „planwidrige Gesetzeslücke“ vor; insoweit ist es naheliegend, die Regelung des § 560 Abs. 1 BGB entsprechend anzuwenden.
LG München I, Urteil vom 15.04.2021, 31 S 6492/20, ZMR 2021, 489