Ein Anspruch der Eigentümer auf persönliche Teilnahme an Eigentümerversammlungen besteht auch während der Corona-Pandemie.
Es ist aber nicht zu beanstanden, wenn der Verwalter in der Einladung Vertretungsmöglichkeiten bewirbt und sich bei der Größe des angemieteten Saals an der zu erwartenden Teilnehmerzahl orientiert.
LG Frankfurt/M, Urteil vom 17.12.2020, 2-13 S 108/20, ZMR 2021, 266 unter Abänderung von AG Kassel, Urt. v. 27.08.2020, 800 C 2563/20, ZMR 2021, 72