Auch wenn die nicht rechtsfähige Untergemeinschaft für Instandsetzungsmaßnahmen (allein in ihrem Bereich) eine Sonderumlage beschlossen hat, ist die in Teilbereichen voll rechtsfähige Gesamtgemeinschaft für die Zahlungsklage aktivlegitimiert.
Die Beschlusskompetenz der Untergemeinschaft reicht so weit, wie ihr diese durch Vereinbarung hinreichend bestimmt übertragen wurde.
Der Beschlusskompetenz steht nicht entgegen, dass Vertragspartner des Werkunternehmers der Verband/die Gesamtgemeinschaft wird.
LG Hamburg, Urteil vom 17.05.2017, 318 S 85/16