„umfassende Modernisierung“; § 556f Satz 2 BGB
2. Mai 2025Mieterinsolvenz; Aufrechnung gegen den Kautionsrückzahlungsanspruch
2. Mai 2025Der Gesetzgeber hat in § 556e Abs. 1 BGB auch für kurzfristige Vormietverhältnisse bewusst keine Ausnahmen von dem Grundsatz vorgesehen, dass die Vereinbarung einer Miete in Höhe der zuletzt geschuldeten Vormiete zulässig ist.
Bei einem kürzer als ein Jahr bestehenden Vormietverhältnis, das für die Bemessung der zulässigen Miete gemäß § 556e Abs. 1 BGB dennoch heranzuziehen ist, kann eine die Höhe der Vormiete betreffende Auskunft nach § 556g Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BGB aF nur bezogen auf den Beginn oder das Ende des Vormietverhältnisses erteilt werden.
BGH, Beschluss vom 16.01.2024, VIII ZR 135/23, ZMR 2024, 826