Verwertungskündigung wegen grundlegender Sanierung
2. Mai 2025Verwertungskündigung
2. Mai 20251. Bei der gerichtlichen Überprüfung einer Verwertungskündigung nach § 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB erfordert die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs „erheblich“ nicht anders als bei § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB die Berücksichtigung und Abwägung sämtlicher Umstände des Einzelfalls. Dazu zählen nicht nur die „grundsätzlichen“, sondern auch die konkreten Interessen des Mieters am Fortbestand des Mietverhältnisses (Anschluss an BVerfG, Beschl. v. 12. November 2003 – 1 BvR 1424/02, ZMR 2004, 95, juris Tz. 16).
2. Zur Berücksichtigung fehlender Bemühungen des Vermieters um Abmilderung der – sozialen und wirtschaftlichen – Kündigungsfolgen durch Unterbreitung eines an den Mieter gerichteten und bis zum Ablauf der Kündigungsfrist unwiderruflichen Angebots zur Anmietung von Ersatzwohnraum.
LG Berlin II, Beschluss vom 11.03.2024, 67 S 289/23, ZMR 2024, 841