Beschlussfeststellungsklage; two-in-one-Verfahren
2. Mai 2025Zutritt zum Pkw-Stellplatz; Negativbeschluss; Beschlussersetzung
2. Mai 2025Der (anwaltlich nicht vertretene) Anfechtungskläger hat die Klagefrist nicht gewahrt, wenn er eine Klage erhebt, die die zivilprozessualen Anforderungen nach den §§ 253 ff. ZPO nicht erfüllt. Erforderlich ist die Zustellung der Klage an die GdWE (§ 44 Abs. 2 S. 1 WEG). Der – mit nichts überschriebene – Schriftsatz des Klägers kann zwar als Beschlussanfechtungsklage i.S.v. § 44 Abs. 1 Alt. 1 WEG ausgelegt werden, dennoch ist die fehlende Angabe der verklagten Partei erst nach Ablauf der Klagefrist, somit verspätet nachgeholt worden.
AG Hamburg-St. Georg, Beschluss vom 22.12.2023, 980a C 23/23, ZMR 2024, 421