Rückerhalt der Mietsache; Beginn der kurzen Verjährung
2. Mai 2025anfänglicher Mangel; maßgeblicher Zeitpunkt
2. Mai 2025Erhält der Vermieter den Besitz an dem Mietobjekt durch Einwurf der Schlüssel in seinen Briefkasten zurück und behält der Vermieter diese Schlüssel dann, beginnt die kurze Verjährungsfrist des § 548 Abs. 1 BGB mit Kenntnis des Vermieters von dem Schlüsseleinwurf auch dann zu laufen, wenn das Mietverhältnis noch nicht beendet und der Vermieter nicht rücknahmebereit ist (in Abgrenzung zum Urteil des BGH vom 12.10.2011 – VIII ZR 8/11 -, NJW 2012, 144).