Rückerstattung überzahlter Miete; Bezug von Bürgergeld
2. Mai 2025Bestimmtheitsgrundsatz; notwendige Vergleichsangebote
2. Mai 20251.Zwar kann die sofortige Beschwerde gegen eine erstgerichtliche Kostenentscheidung gem. § 571 Abs. 2 S. 1 ZPO grundsätzlich auf „neue Angriffs- und Verteidigungsmittel gestützt werden“. Bei Billigkeitsentscheidungen nach § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO (privilegierte Klagerücknahme) und § 91a ZPO (übereinstimmende Erledigterklärung) erfährt dieser Grundsatz jedoch eine Einschränkung, sofern der Beklagtenpartei vor der angegriffenen Kostenentscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt worden ist.
2.Dies bedeutet insbesondere, dass ein erstmaliges Bestreiten der Kündigungsgründe (hier: Eigenbedarf) in der Beschwerdeinstanz eine Abänderung der erstinstanzlichen Kostenentscheidung (hier: von einer Kostentragung der beklagten Mieter in Richtung einer Kostenaufhebung) nicht rechtfertigen kann.
LG München I, Beschluss vom 24.06.2024 – 14 T 6887/24, ZMR 2025, 206