Legionellenbelastung oberhalb des Maßnahmenwerts; Mietminderung?
2. Mai 2025Rücktritt vor Überlassung des Mietgebrauchs; Weihnachtsmarkt
2. Mai 2025Wirtschaftliche Folgen von Kriegen, Krisen und Katastrophen, die das Vermögen einer Mietpartei treffen, sind nicht im Rahmen der Störung der (großen) Geschäftsgrundlage zu berücksichtigen. Es erfolgt keine Anpassung der Miethöhe eines gewerblichen Mietvertrags wegen „Wegfalls der Geschäftsgrundlage“ im Zuge des Ukraine-Krieges. Allein der Wegfall der Geschäftsgrundlage gem. § 313 Abs. 1 BGB berechtigt noch nicht zu einer Vertragsanpassung in Form einer Reduzierung der Nettomiete.
Die Rechtsprechung zu pandemiebedingten Schließungen von Betrieben ist nicht auf den Fall einer nur mittelbaren Betroffenheit durch den Ukrainekrieg übertragbar.
Auch bei Kausalität des Ukrainekrieges für die negative Entwicklung der Umsatzzahlen des Mieters führt dies nicht zu einer Anpassung der Miete. Selbst dann würde der eigentliche Inhalt des Mietvertrages, das heißt die Pflicht der Klägerin zur Gebrauchsüberlassung des Mietobjekts und die damit korrespondierende Pflicht der Beklagten zur Entrichtung der Miete, – anders als etwa bei Bauverträgen – nicht unmittelbar beeinträchtigt.