Beschlusszwang bei baulichen Veränderungen
2. Mai 2025Solaranlage am Balkon; spätere Änderung der Bepflanzung
2. Mai 2025Bei der Prüfung nach § 47 WEG, ob eine Altvereinbarung nach dem 30.11.2020 noch fortgilt, ist darauf abzustellen, ob der Altvereinbarung ein von dem aktuellen, in § 20 WEG normierten Rechtsstatus maßgeblich abweichender individueller Regelungsgehalt zukommt. In solchen Fällen ist die Vermutung des § 47 S. 2 WEG widerlegt. Maßgebend für die Fortgeltung einer Altvereinbarung ist nicht deren Vergleich mit der seinerzeitigen, sondern mit der aktuellen Rechtslage.
LG Itzehoe, Urteil vom 15.07.2024, 11 S 25/23, ZMR 2024, 879 (str.)