Härtegrund auf Seiten des Mieters; Mietermehrheit
2. Mai 2025Gefahr eines Suizids des Mieters als Härtefall
2. Mai 20251. Nach § 574b Abs. 1 S. 1 BGB hat sich „der“ Widerspruch des Mieters gegen eine bestimmte („die“) Kündigung zu richten. Bei jedem Widerspruch sind zudem die gesetzlich vorgesehene Form sowie die maßgebliche Frist einzuhalten. Eine Art allgemeiner, präventiver „Generalwiderspruch“ gegen sämtliche bereits ausgesprochenen Kündigungen kommt allenfalls dann in Betracht, wenn der Vermieter bspw. in enger zeitlicher Abfolge mehrere Kündigungen ausspricht (sog. Kündigungssalve) und sodann innerhalb der Frist des § 574b Abs. 2 BGB dagegen mieterseits Widerspruch erfolgt. Die Frist muss dabei bezüglich aller Kündigungen gewahrt sein.
2. Außergerichtliche anwaltliche Widerspruchsschreiben können mangels Vorlage einer Vollmachtsurkunde im Original nach Maßgabe des § 174 BGB zurückgewiesen werden. Dabei ist auch die etwaige Fortgeltung früherer Vollmachten zu prüfen.
3. § 242 BGB steht der Berufung auf § 174 S. 1 BGB grundsätzlich nicht entgegen.
LG München I, Hinweisbeschluss vom 19.08.2024, 14 S 7535/24, ZMR 2025, 129