COVID-19-Pandemie; Anpassung eines Hotelaufnahmevertrages
2. Mai 2025Begriff der „Wohnfläche“; Mangel
2. Mai 2025Nach Vorgabe des VIII. Zivilsenats des BGH soll ein Vermieter nicht schon für jede mehr als unerhebliche Beeinträchtigung des bis zu der Veränderung der äußeren Umstände gewohnten Nutzens der Mietsache einzustehen haben, sondern nur für solche Umfeldveränderungen, die er selber nach Maßgabe des § 906 BGB abwehren kann oder nur gegen Ausgleichszahlung hinnehmen muss. Die Freiheit von dahinter zurückbleibenden Einwirkungen auf das Grundstück, die ein Grundstückseigentümer ausgleichslos hinnehmen muss, sind danach gar nicht Gegenstand des vertraglichen Leistungsversprechens des Vermieters und der Gewährleistung.
(Anschluss/Umsetzung BGH – VIII ZR 258/19 –, Urt. v. 24.11.2021, GE 2022, 93 ff. und BGH – VIII ZR 31/18 –, Urteil v. 29.04.2020, GE 2020, 865 ff.; entgegen LG Hamburg – 311 S 5/22 –, Urt. v. 13.01.2023, ZMR 2023, 637 f.)
LG Berlin, Urteil vom 08.02.2024, 64 S 319/21, ZMR 2024, 562 (BGH, VIII ZR 30/24)