Abbedingen des § 16 Abs.2 Satz 2 WEG nach dem 1.12.2020
2. Mai 2025Änderung des Kostenverteilerschlüssels
2. Mai 2025Wenn ein Beschluss zur Änderung der Kostenverteilung bei Sanierungsmaßnahmen den tatsächlichen Gebrauch bzw. die Möglichkeit des Gebrauchs nicht sachgerecht berücksichtigt, widerspricht er den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung.
Kein „Versteinerungswillen“ besteht, wenn die in der GemO getroffene Regelung (nur) dem § 16 Abs. 3, Abs. 4 WEG a.F. vorgehen sollte, denn diese Alt-Regelung erleichterte die Änderung des Kostenverteilungsschlüssels im Vergleich zu der damals geltenden gesetzlichen Regelung.
Die Kontrolldichte für Beschlüsse nach § 16 Abs. 2 S. 2 WEG ist nicht nur auf echte Missbrauchsfälle beschränkt.
LG München I, Urteil vom 09.01.2025, 36 S 10132/23, ZMR 2025, 442