Kündigung auch zum Betrieb einer Rechtsanwaltskanzlei; „Betriebsbedarf“
2. Mai 2025teleologische Reduktion von § 577a Abs. 1a, Abs. 2a BGB
2. Mai 2025Der Begriff der Veräußerung im Sinne von § 577 a Abs. 1 BGB erfasst zunächst alle rechtsgeschäftlich veranlassten Eigentumswechsel an dem gebildeten Wohnungseigentum (§§ 873, 925 BGB). Fristauslösend ist die erste Veräußerung, wobei – anders als bei § 577 BGB – der Zeitpunkt der Vollendung des Eigentumserwerbs (§§ 873, 925) maßgeblich ist.
LG München I, Urteil vom 25.10.2024, 14 S 2770/24, ZMR 2025, 202 (BGH VIII ZR 247/24)