Einstweilige Verfügung bei Doppelvermietung
27. Mai 2024Entsorgung von Außenrollläden, Abgrenzung SE/GE
1. Mai 2025Eine Heizungsanlage, die mehr als eine Sondereigentumseinheit versorgt, steht zwingend im gemeinschaftlichen Eigentum, da es sich um eine Anlage handelt, die dem gemeinschaftlichen Gebrauch (hier: der Mehrheit der Einheiten) dient und die gemäß § 5 Abs.2 WEG nicht sondereigentumsfähig ist.
Einer Klage, die auf einer Entfernung der Heizungsanlage abzielt, kann vor/ohne Schaffung einer alternativen Heizmöglichkeit für die betroffenen Eigentümer zu unzumutbaren Zuständen führen und wäre treuwidrig.
Ein sehr kleiner als Heizraum genutzter Keller ist nicht sondereigentumsfähig.
LG Frankfurt, Urteil vom 13.03.2025, 2-13 S 8/24