Zur Verjährung des Auskunftsanspruchs des Mieters gem. § 556g Abs. 3 BGB bei Vereinbarung einer Staffelmiete. Im Fall einer solchen Staffelmiete sind die §§ 556d bis 556g BGB auf jede Mietstaffel anzuwenden.
Als Folge dieser gesetzlichen Anordnung entsteht mit jeder neuen Staffelstufe ein (selbstständiger) Anspruch des Mieters auf Auskunftserteilung. Selbst wenn ein zu einem früheren Zeitpunkt entstandener Auskunftsanspruch bei Inkrafttreten der nachfolgenden Staffelstufe bereits verjährt war, hindert dies die Durchsetzung des neuen Auskunftsanspruchs nicht.
BGH, Urteil vom 12.07.2023, VIII ZR 60/22, ZMR 2023, 866