1. Ein wichtiger Grund i.S.d. § 543 Abs. 1 BGB kann unter Umständen auch der durch objektive Umstände begründete Verdacht einer durch den Mieter begangenen Straftat sein. Voraussetzungen für eine solche Verdachtskündigung sind das Vorliegen einer Straftat, der
Verdacht muss durch objektive Umstände belegt sein und die Verdachtsmomente müssen geeignet sein, das für die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses erforderliche Vertrauen zu zerstören.
2. Das zeitweise unbefugte Betreiben eines Notstromaggregats auf dem Balkon rechtfertigt ohne vorherige Abmahnung keine fristlose Kündigung des Mietverhältnisses.
AG Wedding, Urteil vom 22.06.2022, 7 C 92/22, ZMR 2023, 723