Die Ausübung des Optionsrechts stellt keinen Vertragsschluss dar, sondern ein schon im Ausgangsvertrag eingeräumtes Gestaltungsrecht, durch dessen Ausübung nur die ursprünglich vereinbarte Vertragslaufzeit verlängert wird.
Ein mietvertragliches Optionsrecht muss, wenn in dem Vertrag eine bestimmte Frist vorgesehen ist, innerhalb der Frist ausgeübt werden, sonst erlischt es.
Danach kann es nur zu einem Nachtrag zum Mietvertrag kommen, d.h. eine neue Mietvertragsvereinbarung über die Verlängerung der Mietzeit, diese unterfällt § 550 S.1 BGB.
OLG Hamburg, Beschluss vom 18.08.2022, 4 W 44/22, ZMR 2022, 887