Kündigungsprivileg, § 573a BGB

Kündigungsbereitschaft
27. Mai 2024
Untervermietung
27. Mai 2024

Bei der „selbst bewohnten“ Wohnung des Vermieters im Gebäude kann es sich auch um eine Zweitwohnung handeln, aber wegen des Schutzzwecks der Regelung in § 573a BGB ist eine Nutzungsintensität zu verlangen, die die Gefahr erhöhter Spannungen möglich erscheinen lässt.

Eine Nutzung im Umfang (3 Tage alle 2 Monate) ist für die Kündigungsprivilegierung nach § 573a BGB nicht ausreichend.

LG Traunstein, Urteil vom 03.05.2023, 3 S 2451/22, ZMR 2024, 32