Ein Schreiben der Fachstelle für Wohnungsnotfälle stellt keine wirksame Übernahmeerklärung dar, wenn es dort einschränkend heißt: „….. wenn gesichert ist, dass die Familie in der benannten Wohnung wohnen bleiben kann, Voraussetzung für diese Übernahme ist, dass die ordentliche Kündigung für erledigt erklärt wird, so dass die Wohnung langfristig gesichert ist.“ Dem Vermieter muss vielmehr ein eigener, von keiner Bedingung abhängiger Anspruch auf vollständige Tilgung des Rückstands an Miete und Nutzungsentschädigung gegenüber der Behörde erwachsen.
AG Hamburg, Urteil vom 20.12.2022, 48 C 115/22, ZMR 2023, 646