1. Die Unzulässigkeit bzw. Rechtswidrigkeit einer Beweiserhebung führt nicht ohne Weiteres zu einem Beweisverwertungsverbot (Video-Aufnahmen als Beweismittel bei fristloser Kündigung).
2. Schwere Beleidigungen („Schlampe“ und „Nutte“; „Du kannst deine Fotze auf der
Straße verkaufen, das was du suchst habe ich nicht“) und Bedrohungen („ich bringe dich um“) rechtfertigen eine fristlose Kündigung.
AG Bottrop, Urteil vom 17.05.2023, 11 C 264/22, ZMR 2023, 994