Selbst eine einmalige nachhaltige Störung des Hausfriedens seitens des Mieters in Form eines von ihm getätigten Notrufs mit verleumderischem Inhalt zum Nachteil eines anderen Mieters oder Hausbewohners kann eine fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung rechtfertigen.
Wer als Mieter im Rahmen eines polizeilichen Notrufs wissentlich erfundene Tatsachen (hier sinngemäß: eine „große Nazi-Party“ des weiteren Mieters finde statt) behauptet und dadurch einen größeren Polizeieinsatz bei Mitmietern auslöst, der stört massiv den Hausfrieden.
Eine Störung des Hausfriedens ist regelmäßig dann nachhaltig, wenn sie schwerwiegend ist. Zwar reichen kurze bzw. einmalige Störungen des Hausfriedens regelmäßig nicht für eine fristlose Kündigung aus. Allerdings kann auch ein einmaliger Vorfall den Hausfrieden so schwer stören, dass unter Abwägung aller Interessen, auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass das Mietverhältnis, eine Fortsetzung für den Vermieter nicht zumutbar ist.
LG München I, Beschluss vom 13.07.2023, 14 S 6310/23, ZMR 2023, 893