Kündigung
27. Mai 2024
Kündigung; Zugangszeitpunkt
27. Mai 2024

Die einseitige Kündigung eines (bloßen) Mitmieters ist nicht geeignet das Mietverhältnis zu beenden.

Nur eine gemeinsame Kündigung oder ein dreiseitiger Änderungsvertrag hätten das Mietverhältnis beenden können.

Der am Beenden des Mietvertrags interessierte Mitmieter muss seinen Mitmieter auf Zustimmung zur gemeinsamen Vertragskündigung ggf. gerichtlich in Anspruch nehmen.

Beide Mieter haften bis zum Wirksamwerden einer gemeinsamen Kündigung unabhängig von der Nutzung des Mietobjekts als Gesamtschuldner auf alle Mietforderungen.

Der Vermieter ist auch unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben nicht verpflichtet, einen Mieter aus dem Vertrag zu entlassen.

AG Meißen, Urteil vom 17.08.2023, 104 C 433/21, ZMR 2024, 43