1. Der Verstoß gegen eine Konkurrenzschutzklausel in einem Mietvertrag stellt einen Mietmangel gem. § 536 Abs. 1 BGB dar.
2. Ein Vermieter verstößt nicht gegen eine individualvertraglich geregelte Konkurrenzschutzklausel im Mietvertrag, welche eine Vermietung an Unternehmen
untersagt, „die mit dem Geschäftsbereich des Mieters direkt konkurrieren“, wenn der Mieter eine physiotherapeutische Praxis betreibt und der Vermieter nachfolgend Räume an einen Heilpraktiker mit dem Schwerpunkt amerikanische Chiropraktik vermietet. Denn
der vereinbarte Konkurrenzschutz erfasst nicht sämtliche Tätigkeiten, die in therapeutischen Einwirkungen auf den Bewegungsapparat bestehen.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.09.2023, I-24 U 47/22, ZMR 2024, 25