Einer Aufrechnungslage nach § 387 BGB steht auch nicht entgegen, dass der Vermieter nicht innerhalb der Verjährungsfrist nach § 548 Abs. 1 BGB gegenüber den Mietern sein Schadensersatzbegehren zum Ausdruck gebracht hat. Dies führt nicht dazu, dass sich die gegenseitigen Ansprüche der Parteien nicht unverjährt im Sinne von § 215 BGB gegenübergestanden hätten (a.A. allerdings KG, Urteil vom 2.12.2019, 8 U 104/17, ZMR 2020, 394).
LG Lübeck, Urteil vom 28.03.2024 – 14 S 117/22 (Revision zugelassen)