Ein Stufenverhältnis bzw. einen Vorrang von Anpassung vor Kündigung gibt es nicht. Denn es existiert bereits rechtlich kein Junktim zwischen der Regelung über die Betriebskosten und der Vertragsbeendigung. Die ordentliche Kündigung bedarf als Gestaltungsrecht in der Gewerbemiete keines Grundes, kann also auch nicht über Bande dadurch an einen Grund geknüpft werden, dass es erst der Ablehnung eines noch folgenden, etwaigen Angebots zur Anpassung bei den Betriebskosten bedurft hätte.
Auch soweit Verhandlungen über Änderungen der Mietkonditionen liefen, führt dies nicht zu
einem Ausschluss des Kündigungsrechts. Es steht jedem Vertragsteil frei, Angebote zur Vertragsanpassung zu unterbreiten oder einen Vertrag zu beenden.
LG Berlin, Urteil vom 06.06.2023, 37 O 445/22, ZMR 2023, 976