Für die Behauptung, ein Mietverhältnis sei befristet, trägt derjenige die Beweislast, der aus der Befristung Rechte für sich herleiten will. Wenn die Behauptung des Vermieters zum Abschluss eines unbefristeten Mietvertrages nicht weniger glaubhaft ist als die Behauptung des Mieters zu einem auf 30 Jahre befristeten Mietvertrag, ist der Mieter beweisfällig, wenn er nicht durch
das Original den Urkundenbeweis oder anderweitig z.B. durch Zeugenaussagen den Beweis ordnungsgemäß antritt und führt.
OLG Dresden, Urteil vom 12.07.2023, 5 U 255/23, ZMR 2023, 972