Ein vom Stimmrecht ausgeschlossener Miteigentümer darf nicht auf die Beschlussfassung Einfluss nehmen, sodass er auch nicht Stimmrechtsvollmachten anderer Eigentümer ausüben darf.
Der Verwaltung ist darauf angewiesen, anhand möglichst klarer und einfach festzustellender Kriterien einen Stimmrechtsausschluss feststellen zu können. Allein die Vertretung einer Gesellschaft durch Miteigentümer, ohne im Handelsregister eingetragener Gesellschafter oder Geschäftsführer zu sein, kann einen Stimmrechtsausschluss nicht rechtfertigen.
LG München I, Beschluss vom 15.11.2022, 36 S 5288/22, ZMR 2023, 144