Es besteht auch nach dem 1.12.2020 Beschlusskompetenz zur Rückermächtigung eines Sondereigentümers zwecks Geltendmachung von Ansprüchen wegen Störung des gemeinschaftlichen Eigentums. Der Anspruchsgegner/Miteigentümer/Störer ist insoweit vom Stimmrecht ausgeschlossen; nicht aber der zu ermächtigende Sondereigentümer (vgl. AG Friedberg/Hessen, Urteil vom 16.02.2022, 2 C 819/21, ZMR 2022, 413).
LG Frankfurt a.M., Urteil vom 30.03.2023, 2-13 S 14/22, ZMR 2023, 811