Auch wenn in der Ladung keine Ausladung der Anfechtenden zu sehen ist, da diese Ladung ihrem Wortlaut nach lediglich auf die allgemein geltenden Regelungen verweist, die zum damaligen Zeitpunkt der geltenden Rechtslage entsprachen, liegt dennoch ein Ladungsmangel vor, wenn die notwendige Ladungsfrist hinsichtlich der Anfechtenden nicht eingehalten wurde. Dies ergibt sich aus der erst 2 Tage vor der Versammlung geänderten Infektionsschutzmaßnahmenverordnung.
Die Kammer geht auch von einer Ursächlichkeit des Verstoßes für das Beschlussergebnis aus, da jedenfalls nicht ausgeschlossen ist, dass die Klägerin, wenn sie teilgenommen hätte, durch ihre Redebeiträge und Argumente Einfluss auf das Abstimmungsverhalten der anderen Wohnungseigentümer hätte nehmen können.
LG Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 15.02.2023, 14 S 5800/22, ZMR 2023, 573