Für eine Klage über einen Duldungsanspruch betreffend die Sanierung eines in einer Eigentumswohnung befindlichen Badezimmers, die gegen den Wohnungseigentümer, gegen die Mieterin der Wohnung und gegen deren Ehemann als Gesamtschuldner sowie als Streitgenossen gem. §§ 59, 60 ZPO gerichtet werden soll, kann im Verfahren nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO in der Regel das für wohnungseigentumsrechtliche Streitigkeiten örtlich und sachlich zuständige Amtsgericht bestimmt werden.
OLG Hamm, Beschluss vom 30.01.2023, I-32 SA 75/22, ZMR 2023, 335