Die Sondereigentümer haben bei Beschlüssen über die Durchführung baulicher Verän-derungen i.S.d. § 20 Abs. 2 S. 1 WEG ein weites Ermessen, das durch den Grundsatz ordnungsmäßiger Verwaltung beschränkt wird.
Wenn der Gestattungsbeschluss die Installation einer elektrischen Ladestation mit einer Auflage lediglich an die „Vorlage eines aussagefähigen Angebots eines Fachbetriebes“ knüpft, wobei die entsprechenden Unterlagen dem Verwalter vorzulegen, von diesem zu prüfen und hiernach ggfs. zu genehmigen sind, begegnet dies durchgreifenden Bedenken.
Die Eigentümer können auch Bedingungen und Auflagen für die Durchführung einer baulichen Veränderung seitens eines Eigentümers mitbeschließen, wobei das Gesetz aufgrund der Vielgestaltigkeit der denkbaren Fälle keine Vorgaben macht.
Bei der Genehmigung des Einbaus einer Wallbox muss die gestattete Ladeeinrichtung angegeben werden sowie die notwendigen Maßnahmen zur Anschlussverlegung näher bezeichnet werden.
Die Anlage darf nur durch den Netzbetreiber selbst bzw. durch einen nach § 13 NAV in das Verzeichnis der Bundesnetzagentur eingetragenen Elektroinstallateur eingebaut werden.
Der Beschluss muss auch die Regelung zur Verantwortung für den Unterhalt und die Wartung beinhalten.
Der Ausbauwillige muss auch Gefahren und vor allem Nachteile in der Gebäudeversicherung ausschließen sowie etwaige (Mehr-)Kosten infolge einer Vertragsanpassung nach Anzeige einer Gefahrerhöhung tragen.
LG Frankfurt/M., Urteil vom 22.12.2022, 2-09 S 31/22, ZMR 2023, 214