Als Ausfluss des aus den §§ 19 Abs. 1, 18 Abs. 2 WEG folgenden Postulats ordnungsmäßiger Verwaltung unterliegt der Grundsatz der Nichtöffentlichkeit allerdings der Disposition durch Mehrheitsbeschluss; die Wohnungseigentümer können daher über die Zulassung der Teilnahme Dritter durch mehrheitlichen Geschäftsordnungsbeschluss entscheiden.
Den Wohnungseigentümern fehlte im Zeitpunkt der Beschlussfassung die notwendige Entscheidungsgrundlage für eine Genehmigung der Maßnahme, wenn der erforderliche Nachweis für eine (notwendige) denkmalschutzrechtliche Genehmigung nicht vorlag.
LG München I, Urteil vom 09.11.2022, 1 S 3113/21, ZMR 2023, 139 f.