Eine bloß körperliche Immobilität des Sondereigentümers rechtfertigt nicht die Anwesenheit eines Dritten auch während der Eigentümerversammlung.
Das Einverständnis der anwesenden Miteigentümer mit der Anwesenheit eines Dritten rechtfertigt nicht dessen Anwesenheit. Auch die Abwesenden haben einen Anspruch auf Nichtöffentlichkeit der Versammlung.
LG Dortmund, Urteil vom 17.03.2023, 17 S 89/22, ZMR 2024, 50