Nach dem seit dem 1. 12. 2020 geltenden Wohnungseigentumsrecht trifft die Pflicht zur Durchführung von Beschlüssen der Wohnungseigentümer nicht mehr den Verwalter, sondern die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (Abgrenzung zu Senat, Urteil vom 8. Juni 2018 – V ZR 125/17, ZMR 2018, 777 = BGHZ 219, 60 Rn. 15).