Stellt die Altvereinbarung in der Gemeinschaftsordnung für bauliche Veränderungen keine erkennbare Verschärfung gegenüber § 22 WEG a.F. auf, so gilt für Beschlüsse ab dem 1.12.2020 das WEMoG (hier: § 20 WEG).
Ein Beschluss, der die streitige bauliche Maßnahme schildert und auf die – der Einladung beigefügten – Fotos verweist, ist hinreichend bestimmt.
Eine bauliche Maßnahme, die rechtmäßige Nutzungsmöglichkeiten anderer Miteigentümer nicht rechtlich relevant einschränkt, begründet auch kein faktisches Sondernutzungsrecht. Nach dem WEMoG kann durch Mehrheitsbeschluss eine bauliche Maßnahme gestattet werden, die zu einem partiellen Alleinnutzungsrecht führt.
Die Veränderungssperre des § 20 Abs.4 WEG ist enger als der frühere Begriff der Eigenart der Wohnanlage und auch enger als der Modernisierungsbegriff im Mietrecht (§ 555b BGB).
Öffentlich-rechtliche Normen muss das WEG-Gericht nur prüfen, wenn „greifbare“ Anhaltspunkte für einen Verstoß z.B. gegen Brandschutznormen, Abstandsflächen o.ä. gegeben sind. Nur bei Ermessensreduzierung auf Null besteht ein Anspruch auf Beschlussersetzung.
LG München I, Urteil vom 21.12.2022, 1 S 5647/22, ZMR 2023, 570