Ausreichend ist eine Schonfristzahlung eines Dritten unter (einfachem) Vorbehalt, denn dieser „einfache“ Vorbehalt führt zur Erfüllung gem. § 362 BGB. Der Dritte wollte allein diese „Heilungswirkung“ des § 569 Abs. 3 Nr. 2 S. 1 BGB durch Erfüllung auszulösen.
Wenn das Mietverhältnis bis zur Kündigung seit über 42 Jahren Bestand hatte und die unvollständigen Zahlungen erst nach 39 Jahren beanstandungsfreiem Mietverhältnis begannen sowie keine weiteren mietvertraglichen Pflichtverletzungen behauptet werden, dann fehlt es an einer die ordentliche Kündigung rechtfertigenden erheblichen Pflichtverletzung.
Zugunsten des Mieters ist zu berücksichtigen, dass es im über 2-jährigen Zeitraum zu keinerlei Abmahnungen/Zahlungserinnerungen o.Ä. seitens des Vermieters gekommen ist, sondern das Mietverhältnis ohne weitere Störungen fortgesetzt wurde. Die Mietrückstände konnten so im Laufe dieser Zeit sukzessive die Schwelle zum kündigungsrelevanten Mietrückstand überschreiten, ohne dass dies zunächst von einem der Parteien bemerkt worden sein könnte. Das fehlende Einschreiten des Vermieters ist in der Gesamtabwägung erheblich zu berücksichtigen.
AG München, Urteil vom 26.07.2019, 421 C 2777/19, ZMR 2020, 132