Dem Vermieter entsteht nicht unabhängig vom Alter und Zustand der vom Mieter entfernten Tapetenteile – wobei die Beweislast beim Vermieter liegt – ein Schaden in Höhe von 80 % der Kosten, die für eine Neutapezierung der betreffenden Wände erforderlich wären.
Bei der den Mieter treffenden Verpflichtung, die ihm überlassenen Mieträume in einem dem vertragsgemäßen Gebrauch entsprechenden Zustand zu halten, handelt es sich um eine nicht leistungsbezogene Nebenpflicht nach § 241 Abs. 2 BGB, deren Verletzung (schuldrechtlich) eine Schadensersatzpflicht allein nach den in § 280 Abs. 1 BGB geregelten Voraussetzungen begründet.
BGH, Urteil vom 21.08.2019, VIII ZR 263/17, ZMR 2019, 852