1. Das Grundgesetz enthält – von der Ausnahme des Art. 109 Abs. 4 GG abgesehen – eine vollständige Verteilung der Gesetzgebungszuständigkeiten entweder auf den Bund oder die Länder. Doppelzuständigkeiten sind den Kompetenznormen fremd und wären mit ihrer Abgrenzungsfunktion unvereinbar. Das Grundgesetz grenzt die Gesetzgebungskompetenzen insbesondere mit Hilfe der in den Art. 73 und Art. 74 GG enthaltenen Kataloge durchweg alternativ voneinander ab.
2. Regelungen zur Miethöhe für frei finanzierten Wohnraum, der auf dem freien Wohnungsmarkt angeboten werden kann (ungebundener Wohnraum), fallen als Teil des sozialen Mietrechts in die konkurrierende Gesetzgebungszuständigkeit für das bürgerliche Recht i.S.v. Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG.
3. Mit den §§ 556 bis 561 BGB hat der Bundesgesetzgeber von der konkurrierenden Zuständigkeit für das Mietpreisrecht als Teil des bürgerlichen Rechts abschließend Gebrauch gemacht.
BVerfG, Beschl. des 2. Senats v. 25.03.2021 – 2 BvF 1/20, 2 BvL 4/20, 2 BvL 5/20, ZMR 2021, 464
Anm: vgl. Häublein, Nichtigkeit des Berliner MietenWoG: Was man aus dem gescheiterten „Experiment“ lernen sollte und wieso der Mietendeckel die Gerichte weiter beschäftigen wird, ZMR 2021, 437 ff. sowie die deutliche frühere Kritik am Berliner Mietendeckel bei Häublein, GE 2020, 308 sowie ders., ZfPW, 2020, 1 ff