Kürzungsrecht nach § 12 Abs. 1 Satz 1 HeizKV

Contracting
23. Juli 2021
Baumfällkosten
23. Juli 2021

Der Mieter hat nicht deshalb ein Kürzungsrecht nach § 12 Abs. 1 Satz 1 HeizKV, weil die einheitlich entstandenen Kosten einer verbundenen Anlage zur zentralen Bereitstellung von Heizungswärme und Warmwasser unter Verstoß gegen § 9 Abs. 2 Satz 1 HeizKV lediglich rechnerisch nach einem in der Heizkostenverordnung vorgesehenen Ersatzverfahren aufgeteilt werden. Da dem Vermieter der Gegenbeweis eines geringeren Schadens versagt ist, ist es nicht Aufgabe der richterlichen Rechtsfortbildung, sondern des Verordnungsgebers, in Wahrnehmung der ihm zustehenden Einschätzungsprärogative zu entscheiden, ob und in welcher Höhe ein pauschaler Schaden durch unzureichende Abgrenzung überhaupt entstehen kann und inwieweit er unwiderleglich zu vermuten ist.

LG Heidelberg, Urteil vom 28.05.2020, 5 S 42/19, ZMR 2020, 751