Wenn für die beabsichtigte Erweiterung der Räume einer Kindertagesstätte unter Verwendung der nachbarlich belegenen Wohnung nur ein positiver Bauvorbescheid vorliegt, nicht jedoch die Zweckentfremdungsgenehmigung, so liegt (a.A. RE des OLG Hamburg vom 25.03.1981) dennoch ein berechtigtes Interesse und eine wirksame Kündigung vor. Die beabsichtigte Maßnahme muss lediglich genehmigungsfähig sein. Öffentlich-rechtliche Genehmigungen müssen zum Zeitpunkt der Kündigungserklärung noch nicht alle vorliegen (vgl. LG Mannheim, Urteil vom 16.01.2004, 4 S 100/03; a.A. Häublein u.a. vgl. NZM 2011, 668).
LG Hamburg, Urteil vom 12.02.2021, 307 S 16/20, ZMR 2021, 393