Eine im Rahmen des geltend gemachten Eigenbedarfs erforderliche Individualisierung des Kündigungsgrundes wird durch ein Kündigungsschreiben gewahrt, in dem sowohl die Bedarfsperson (hier: Sohn der Kläger) benannt wird als auch das Interesse, das diese an der Wohnung hat, nämlich dass aufgrund von Home-Office-Tätigkeiten größerer Raumbedarf bestehe. Das Begründungserfordernis dient nicht dazu, dem Mieter durch Angabe von Details eine Überprüfung des vom Vermieter geltend gemachten Bedarfs zu ermöglichen oder ihn schon im Vorfeld eines etwaigen späteren Kündigungsprozesses auf rechtliche Verteidigungsmöglichkeiten hinzuweisen.
BGH, Beschluss vom 09.02.2021, VIII ZR 346/19, WuM 2021, 314